Grundsteuerneuberechnung: Gemeinde Binau

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der Gemeinde Binau

Informationen zur Grundsteuerreform

Für die Neufestsetzung der Grundsteuer mit Wirkung ab dem 01.01.2025 muss vom Eigentümer für jedes Flurstück eine Grundsteuer-Feststellungserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Die Erklärung ist grundsätzlich über das ELSTER-Verfahren der Finanzbehörden elektronisch abzugeben.

Die Finanzämter verschicken ab dem 01.07.2022 entsprechende Infoschreiben an alle Grundstücksbesitzer. Die Infoschreiben werden zunächst für die Grundsteuer B (Grundvermögen) versandt, die Schreiben für die Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke) folgen separat zu einem späteren Zeitpunkt.

Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B (Grundvermögen) ist künftig die Grundstücksfläche und der entsprechende Bodenrichtwert des Grundstücks.

Diese beiden Werte für die Erklärung sind über zentrale Bodenrichtwertinformationssystem in Baden-Württemberg (BORIS BW) kostenfrei abrufbar. Nach Aufruf der genannten Seite gelangt man über die Eingabe der Adresse bzw. der Flurstück-Nummer des Grundstücks zu den notwendigen Angaben für die Feststellungserklärung (Fläche und Bodenrichtwert). Es empfiehlt sich hier über den Button „Ausdruck“  eine Gesamtübersicht zum Grundstück als PDF zu erstellen. Die in diesem Dokument fett gedruckten Werte sind dann in die entsprechenden Feldern der Grundsteuererklärung einzutragen.

Weitere Informationen zur Grundsteuer A und B finden Sie auch unter einer Informationsseite der Finanzverwaltung. Dort ist u.a. auch eine Anleitung zur Erklärungsabgabe für die Grundsteuer abrufbar.

Ebenso können Sie hier folgende Dokumente als PDF herunterladen:

Info-Flyer Grundsteuer (PDF-Datei)
Anleitung Elektronische Erklärungsabgabe (PDF-Datei)
Info-Blatt BORIS-BW (PDF-Datei)

Wichtige Hinweise für die Grundsteuererklärung

Bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grund-stücken (Grundsteuer B) eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Die Erklärung muss vollständig sein. Und es müssen die offiziellen Formulare verwendet werden - ob elektronisch oder in Papierform.
Die Grundsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben. Das geht zum Beispiel über "Mein ELSTER" (www.elster.de). Das Programm führt Schritt für Schritt durch die Erklärung. Bei fehlerhaften Eingaben weist "Mein ELSTER" direkt darauf hin. Eine Hilfestellung bietet außerdem die ELSTER-Ausfüllanlei-tung. Diese ist auf der zentralen Internetseite www.grundsteuer-bw.de, auf den Seiten der Finanzämter und direkt auf "Mein ELSTER" zu finden. Darüber hinaus gibt es auch Steuerprogramme kommerzieller Hersteller, über die ebenfalls eine Abgabe der elektronischen Grundsteuererklärung möglich ist.
In Ausnahmefällen - zum Beispiel, wenn jemand keinen Computer oder Internetzugang besitzt - kann die Erklärung schriftlich und unterschrieben in Papierform abgegeben werden. Dafür ist ein offizielles Formular zu verwenden. Einen entsprechenden Vordruck kann man beim örtlichen Finanzamt abholen. Alternativ ist es ebenso möglich, sich von Angehörigen bei der Abgabe der Erklärung helfen zu lassen und die Erklärung über deren ELSTER-Zugang zu übermitteln. Was nicht ausreicht, ist, die Daten beispielsweise auf ein einfaches Blatt Papier zu schreiben oder das Infoschreiben zurückzuschicken. In solchen Fällen gilt die Erklärung als nicht abgegeben und es folgt eine Erinnerung.
Eine Grundsteuererklärung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer in Deutschland einreichen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat maßgebliche Bestimmungen des bisherigen Bewertungsverfahrens als verfassungswidrig erklärt. Das zog eine bundesweite Reform der Grundsteuer nach sich: Alle Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) sind folglich neu zu bewerten. Da Baden-Württemberg bei der Grundsteuer B dabei ein eigenes Modell entwickelt hat, müssen die Bürgerinnen und Bürger im Vergleich zu den anderen Bundesländern die wenigsten Angaben machen.
Die neue Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 erhoben. Über die Höhe der Grundsteuer entscheiden die Kommunen maßgeblich mit, indem sie den Hebesatz festlegen. Die kommunalen Landesverbände haben sich zur Aufkommensneutralität bekannt. Neu berechnet und festgesetzt werden die Hebesätze von den Kommunen, wenn die Finanzämter die neuen Steuermessbeträge weitestgehend erstellt und übermittelt haben. Erst 2024 wird es soweit sein.


Weitere Informationen:
Für die Grundsteuer B sind unter anderem die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert in die Erklärung einzutragen. Beide Werte können über www.grundsteuer-bw.de (Grundsteuer B) abgerufen werden. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen der Kommunen geliefert. Sollten die Bodenrichtwerte nicht bis Ende Oktober vorliegen, müssen Eigentümerinnen und Eigentü-mer keine Nachteile befürchten. Darüber hinaus kann auch die zuständige Gemeinde über den Bodenrichtwert Auskunft geben. Die Grundstücksfläche steht außerdem im Grundbuch und im Kaufvertrag.

Abgabefrist für Grundsteuererklärung bis Ende Januar verlängert

Erst jüngst meldeten wir, dass die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung nicht verlängert wird. Nun teilt das Finanzministerium mit, dass diese nun doch bundesweit verlängert wird, und zwar um drei Monate. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 verständigt. Statt wie geplant zum 31.10.2022, müssen die Erklärungen erst bis zum 31.01.2023 abgegeben werden.
In der Pressemitteilung des Finanzministeriums heißt es: "Wir haben ohnehin schon angekündigt, die Erinnerungsschreiben für die Grundsteuererklärung erst im nächsten Jahr zu verschicken. Es ist gut und sinnvoll, dass die Länder sich nun einheitlich auf eine einmalige Fristverlängerung verständigt haben. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben nun etwas mehr Zeit, die sollten sie jetzt aber auch nutzen", so Finanzminister Danyal Bayaz.

In Baden-Württemberg wurden bislang gut 1,7 Millionen Erklärungen abgegeben. Das sind 30 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen. Die Daten, die für die Erklärung erforderlich sind, können über die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden. Dort finden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung, wie etwa Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen, Erklärvideos und Beispielfälle".

Weitere Informationen finden sich in der Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen (PDF-Datei).

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